Hundehaftpflicht – Für wen gilt sie?

Gilt sie auch für Familienangehörige und Hundesitter?

Sie haben sich bereits Gedanken um den Abschluss einer guten Hundehaftpflichtversicherung gemacht? Das ist schon einmal gut. Gerade in den Bundesländern, in denen eine solche Versicherung nicht verpflichtend ist, kümmern sich darum nämlich nur die wenigsten Hundehalter.

Gilt sie auch für Familienangehörige und Hundesitter?

Genau das ist aber ein großer Fehler, schützt Sie eine Hundehaftpflichtversicherung doch vor erheblichen Schadenersatzansprüchen, sofern Ihre Fellnase einem Dritten einen Sachschaden zufügt oder diesen sogar verletzt.

Gerade bei Personenschäden können die Schadenersatzansprüche schnell in existenzgefährdende Regionen vordringen. Für wenige Euro pro Jahr sind Sie als Hundehalter mit einer Hundehaftpflichtversicherung also auf der sicheren Seite. Wie aber sieht es mit Familienangehörigen, Nachbarn oder Hundesittern aus?

Achtung:

Im Folgenden handelt es sich um keine Rechtsberatung! Rechtssicherheit in Haftungsfragen verschafft nur die Versicherungspolice bzw. der Kontakt mit der Versicherungsgesellschaft!

Deckt meine Hundehaftpflichtversicherung auch Familienangehörige ab?

Nahezu jede Fellnase befindet sich ab und zu nicht in der Obhut des Halters, sondern unter Aufsicht dritter Personen. Seien es nun die Kinder, der Partner, der nette Nachbar oder der Hundesitter. Da es Ihrem Hund allerdings egal ist, in wessen Obhut er einen Schaden anrichtet, kann dies natürlich auch dann passieren, wenn jemand anders auf Ihren Hund aufpasst. Nun stellt sich die Frage: Wer haftet – und springt die Hundehaftpflicht ein? Die Antwort ist gar nicht so einfach.

Prinzipiell sieht der Gesetzgeber nach § 833 des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) vor, dass Sie als Tierhalter grundsätzlich dafür haften, wenn Ihr Tier einen Sachschaden anrichtet, eine Person verletzt oder sogar tötet. Juristisch handelt es sich dabei um eine sogenannte Gefährdungshaftung. Dabei ist es völlig egal, ob Sie tatsächlich Schuld oder Mitschuld am Verhalten Ihres Hundes tragen oder nicht – Sie haften unbeschränkt.

Auf die Details kommt es an

Genau hier sichert Sie eine Hundehaftpflichtversicherung ab. Passt nun jemand anders auf Ihren Hund auf, überträgt sich die Aufsicht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die im Juristendeutsch „Tieraufseher“ genannte Person nach § 834 BGB für die durch den Hund verursachten Schäden in Haftung genommen werden.

Datenquelle zur Grafik

Damit nun nicht jede Person, die gelegentlich auf Ihren Hund aufpasst, völlig unverhältnismäßig eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen muss, umfasst der Versicherungsschutz in nahezu(!) allen Verträgen nicht nur den Versicherungsnehmer. In der Regel sind auch Familienmitglieder wie Kinder und Lebenspartner ebenso mitversichert wie Personen, die Ihren Hund gelegentlich beaufsichtigen.

Fallbeispiel:

Sie wohnen mit Ihrem Partner, Ihren drei Kindern und Ihrem Hund unter einem Dach. Eines Ihrer Kinder geht mit dem Hund Gassi, wobei sich der Hund im Schuh eines Radsportlers verbeißt. Den Schaden an dem Hightech-Sportschuh übernimmt Ihre Hundehaftpflichtversicherung, da Ihr Nachwuchs mitversichert ist.

Auch wenn eine entfernte Tante oder der Nachbar von gegenüber eine Runde mit dem Hund dreht, wäre ein solcher Schaden abgesichert. Zerbeißt Ihr Hund aber den Schuh Ihres Kindes, springt die Versicherung nicht ein. Warum? Ganz einfach: Es handelt sich um einen Eigenschaden des Eigentümers.

Was geschieht, wenn mein „Tieraufseher“ einen Schaden erleidet?

Anders als Ihre Kinder sind Ihre Nachbarn keine Eigentümer, wenn sie mit Ihrer Fellnase Gassi gehen. Dementsprechend springt die Hundehaftpflichtversicherung auch hier ein, wenn Ihr Hund die Schuhe des Nachbarn zerkaut oder einen sonstigen Schaden anrichtet.

Hintergrund ist wieder Ihre Gefährdungshaftung nach § 833 BGB. Ihr Nachbar muss im Schadensfall lediglich nachweisen können, dass er seine Aufsichts- und Sorgfaltspflicht erfüllt hat und der Schaden trotzdem eingetreten ist. Verletzt der „Tieraufseher“ seine Pflichten allerdings fahrlässig, kommt nach § 254 BGB ein Mitverschulden in Betracht. In solchen Fällen ist eine geteilte Haftung für den Schaden üblich.

Profitiert auch mein Hundesitter vom Versicherungsschutz?

Wer nur kurz auf Ihren Hund aufpasst, ist in der Regel automatisch geschützt. Jedenfalls, sofern nicht § 834 BGB greift! Grob gesagt ist das der Fall, wenn Sie mit dem „Tieraufseher“ einen Verwahrungsvertrag schließen. Mit dem Abschluss dieses Vertrags übernimmt der Tieraufseher ausdrücklich das Risiko für alle Schäden, die Ihr Hund in seiner Obhut verursacht.

Einen solchen Vertrag müssen Sie nicht zwangsweise schriftlich abschließen. Es genügt wie bei jedem anderen Vertrag auch sogenanntes konkludentes Handeln. Das bedeutet, dass beide „Vertragsparteien“ beispielsweise in eindeutiger Absicht schlüssig handeln.

Beispiel:

Ein sehr einfaches Beispiel ist der Einkauf an der Supermarktkasse. Hier schließen Sie mit dem Kassierer ja auch keinen schriftlichen Kaufvertrag über zwölf Eier, ein Netz Kartoffeln und ein Pfund Hackfleisch ab. Sie legen in Kaufabsicht die Waren auf das Band, der Kassierer scannt diese ein und Sie bezahlen – fertig!

Ähnlich ist es, wenn Sie Ihrem Hundesitter Ihren Hund überlassen und er dafür ein Entgelt bekommt. Entgelt ist hier das Zauberwort für das Inkrafttreten des „Verwahrungsvertrags“. Für das Inkrafttreten von § 834 reicht es hingegen nicht aus, dass eine Person Ihren Hund nur kurzfristig unentgeltlich beaufsichtigt bzw. die Aufsichtspflicht übernimmt. Passt also ein Familienangehöriger oder Nachbar nur kurz auf Ihren Hund auf, ist dieser meist im Versicherungsschutz inkludiert.

Achtung:

Auch ein Freundschaftsdienst kann als „Verwahrungsvertrag“ interpretiert werden! Abhängig vom Zeitraum des Hundesittens kann die Tätigkeit auch ohne Entgelt als „Verwahrungsvertrag“ angesehen werden. Wie kurz oder lang „kurzfristig“ ist, dazu gibt es keine allgemeine Angabe. Hier hilft nur die Nachfrage bei der Versicherungsgesellschaft.

Vollständig kann sich der freiwillige Hundesitter darüber hinaus mit einer Privathaftpflichtversicherung absichern, wenn diese auch die unentgeltliche Betreuung fremder Hunde als „Freundschaftsdienst“ beinhaltet. Um auf Nummer sicher zu gehen, empfehlen wir dringend einen Anruf bei der Versicherung.

Entgeltliche Hundesitter sind nicht versichert!

Bezahlen Sie jemanden dafür, dass er oder sie regelmäßig auf Ihren Hund aufpasst oder sogar die Urlaubsbetreuung übernimmt, handelt es sich definitiv um einen Verwahrungsvertrag. In einem solchen Fall ist der professionelle „Tieraufseher“ nicht über Ihre Hundehaftpflichtversicherung abgesichert.

Hier haftet die betreffende Person vielmehr durch die Übertragung des Risikos selbst für die Schäden, die Ihr Hund bei Dritten verursacht. Und das wiederum in unbegrenzter Höhe. An dieser Stelle benötigt Ihr Hundesitter eine spezielle Form der Haftpflichtversicherung – wie etwa eine Berufshaftpflichtversicherung bzw. eine Hundesitterhaftpflichtversicherung.

Fazit

Vereinfacht gesagt: Ihre Familienangehörigen sowie alle anderen Personen, die unentgeltlich für kurze Zeit auf Ihren Vierbeiner aufpassen, profitieren vom Schutz der Hundehaftpflichtversicherung. Fließt ein Entgelt, benötigt der Hundesitter in der Regel eine eigene Versicherung. An dieser Stelle möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass nur eine kurze Nachfrage bei der Versicherungsgesellschaft endgültig Klarheit schafft.

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